Das Verhalten der Erbschaftssteuer bei einem Erbe von einhunderttausend Euro gestaltet sich unterschiedlich für die Erben der Steuerklasse eins bis drei. In Fällen der Steuerklasse zwei kommt, beim Anstieg des Erbwertes von neunzigtausend auf hunderttausend Euro, ein Härteausgleich zur Anwendung.
Erben der Steuerklasse eins behalten ihr Erbe ohne Erbschaftssteuer. Die Freibeträge übersteigen immer einhunderttausend Euro. Egal, ob es sich um Barvermögen, Grundstückserbe oder Wertpapiere handelt.
Erbt ein Erbe der Steuerklasse zwei ein Vermögen von neunzigtausend Euro, so zahlt er zehntausenfünfhundert Euro Erbschaftssteuer. Steigt das Erbe aber auf einhunderttausend Euro, muss er sechzehntausend Euro zahlen. Die Erbschaftssteuer springt von fünfzehn auf zwanzig Prozent. Der Härteausgleich mildert diese Erbschaftssteuersprünge. Bis zum Grenzwert von neunzigtausend Euro wird der niedrigere Satz angewandt. Die verbleibenden zehntausend Euro werden nach einer speziellen Formel besteuert. Anstatt sechzehntausend Euro zahlt der Erbe 13750. In der Steuerklasse zwei und drei sind die Freibeträge immer kleiner als der Erbwert, so dass Erbschaftssteuer regelmäßig anfällt. Für die Steuerklasse drei entfällt der Härteausgleich. ist Dreißig Prozent sind in Klasse III, bei hunderttausend Euro, der Normsatz
Erben, der Klasse I haben bei einhunderttausend Euro keine Abzüge. Erben, der Klasse II werden durch den Härteausgleich geringer besteuert. Erben, der Klasse III unterliegen dem vollen steuerlichen Satz.
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